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07.05.2004 | Steuerrecht
Das zum 31.12.01 festgestellte Körperschaftsteuer-Guthaben bei Kapitalgesellschaften sollte ursprünglich in einer Übergangszeit von 15 Jahren die zu veranlagende Körperschaftsteuer um 1/6 der Gewinnausschüttung eines Veranlagungszeitraums mindern. Die Körperschaftsteuer-Minderung konnte dabei zu einer Erstattung führen, wenn sie die zuvor errechnete Körperschaftsteuer überstieg. Hiervon machten viele Kapitalgesellschaften Gebrauch, was bekanntermaßen zu erheblichen Mindereinnahmen des Fiskus führte. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz ist diese Körperschaftsteuer-Minderung für die Zeit nach dem 11.04.03 bis zum 31.12.05 nicht mehr möglich. In der Folge ist die Körperschaftsteuer-Minderung zusätzlich dadurch begrenzt, dass das Körperschaftsteuer-Guthaben gleichmäßig auf die Wirtschaftsjahre bis 2019 verteilt wird. Aber: Diese Beschränkungen gelten nicht für die Fälle der Liquidation und Umwandlung. Z.B. ist auch künftig eine sofortige Realisierung des gesamten Körperschaftsteuer-Guthabens unter gewissen weiteren Voraussetzungen durch Umwandlung in eine Personengesellschaft möglich.
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