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12.06.2006 | GmbH-Recht
Seit 01.01.99 sind selbständige Personen gesetzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.11.05 (AZ: B 12 RA 1/04 R) hat in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe und Ratlosigkeit gesorgt, weil danach bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei mit der Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig wären, sobald sie eine GmbH gründen, in der sie selbst eine beherrschende Stellung einnehmen. Nachdem die Entscheidung auf allgemeine Kritik gestoßen ist, hat nun die Deutsche Rentenversicherung Bund am 04.04.06 beschlossen, die Entscheidung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist damit also maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung gebeten, die voraussichtlich im Haushaltsbegleitgesetz 2006 getroffen wird.
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