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12.06.2006 | Gesellschaftsrecht
Insbesondere ältere Dienstverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern können eine Regelung enthalten, wonach als Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme der „Reingewinn vor Steuern“ vereinbart ist. Aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung ermitteln in diesen Fällen die steuerlichen Berater häufig die Gewinntantieme aus dem Betriebsergebnis vor Steuern und vor der Tantieme selbst. Das wird von der Finanzverwaltung teilweise entgegenkommend akzeptiert. Teilweise jedoch stellt die Finanzverwaltung auf den objektiv eindeutigen schriftlichen Wortlaut ab, wonach die Bemessungsgrundlage der Tantieme der Reingewinn vor Steuern und nicht auch vor der Tantieme selbst ist. Die Tantieme soll daher als Aufwand die Bemessungsgrundlage kürzen. Soweit dem rechnerisch nicht Rücksicht getragen wird, liegt nach dieser Ansicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die letztgenannte Ansicht dürfte die richtigere sein, da eine objektiv eindeutige schriftliche Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus nicht auslegungsfähig ist. Fazit: In jedem Fall sollte bei einer entsprechenden Klausel im Text selbst klargestellt werden, ob die Berechnungsgrundlage einer Tantieme („Reingewinn“ oder „operatives Ergebnis“ oder „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ o.ä.) die Tantieme selbst rechnerisch berücksichtigt oder ausnimmt. Beispiel: „Für die Bemessungsgrundlage ist die Tantieme selbst als Aufwand / nicht / zu berücksichtigen.“
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