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19.09.2006 | Arbeitsrecht
Unsere Reihe „Arbeitsverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen“ setzen wir heute mit dem 4. Beitrag und den Stichworten Freistellung und Nebenbeschäftigung fort. VII. Freistellung Nach einer für Formulararbeitsverträge häufig anzutreffenden Regelung behält sich der Arbeitgeber vor, den gekündigten Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von seiner Tätigkeit unter Anrechnung auf eventuell noch vorhandene Urlaubsansprüche freizustellen. Eine solche Regelung ist weder überraschend noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot; sie benachteiligt den Arbeitnehmer auch nicht unangemessen, meint jedenfalls das Landesarbeitsgericht Köln. Eine andere Auffassung vertritt das Arbeitsgericht Frankfurt. Danach ist eine arbeitsvertragliche Freistellungsklausel im Formulararbeitsvertrag idR unwirksam, weil sie den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers vernichte. Nur bei Vorliegen zwingender persönlicher oder betrieblicher Gründe soll die Freistellung möglich sein. Diese Voraussetzungen müssen für eine Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis stets vorliegen. Die Freistellungsgründe muss der Arbeitsvertrag selbst nennen. Der Arbeitsgeber ist deshalb gut beraten, dies bei der Vertragsgestaltung künftig zu berücksichtigen. VIII. Nebenbeschäftigung Nach einem immer noch weit verbreiteten Irrtum glaubt die Mehrzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass, jedenfalls bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, eine Nebentätigkeit grundsätzlich verboten ist. Tatsächlich gibt es kein generelles Nebentätigkeitsverbot. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die jedwede Nebentätigkeit untersagt, wäre wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 I. GG nichtig. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit lediglich unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Tut er das, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zustimmung, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt. Ein solcher Vorbehalt läuft also im Ergebnis auf eine Unterrichtungspflicht hinaus. Deren Verletzung hat freilich zur Folge, dass der Arbeitnehmer selbst bei einem gegebenen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung wegen der fehlenden Einholung der Erlaubnis abgemahnt werden kann.
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